§ 1172 Eigentümergesamthypothek
(1)Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2)Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
(1)Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2)Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.