§ 1132 Gesamthypothek(1)Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.(2)Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.Referenzierte Normen:1172875876878