§ 1163 Eigentümerhypothek
(1)Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2)Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.