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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1055

§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1)Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2)Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
596596a596b
§ 1054
1055
§ 1056