§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
(1)Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2)Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3)Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.