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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)

§ 997 Wegnahmerecht

(1)Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2)Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.


Referenzierte Normen:
1007258994
§ 996
997
§ 998