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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1005

§ 1005 Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.


Referenzierte Normen:
867
§ 1004
1005
§ 1006