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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1)Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


Referenzierte Normen:
1027
§ 1003
1004
§ 1005