§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)
  3. Unterabschnitt 1 — Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7)

§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

§ 6
7
§ 8