§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)
  3. Unterabschnitt 1 — Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7)

§ 6 Ausschließungsgründe

(1)Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn an der Beurkundung beteiligt ist.

(2)An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

§ 5
6
§ 7