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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Sechster Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 121)

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.


Referenzierte Normen:
3768086
§ 118
119
§ 120