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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
  3. Zweiter Abschnitt — Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a)

§ 86 Ergänzende Vereinbarungen

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.


Referenzierte Normen:
787911511611985
§ 85
86
§ 86a