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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)

§ 8 Ernennung

(1)Einer Ernennung bedarf es zur

(2)Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

(3)Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4)Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 7
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§ 9