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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 2 — Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1)In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2)Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3)Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

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