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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 3 — Organisation der Berufsbildung (§§ 71 - 83)
  3. Kapitel 1 — Zuständige Stellen; zuständige Behörden (§§ 71 - 81)
  4. Abschnitt 4 — Zuständige Behörden

§ 81 Zuständige Behörden

(1)Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2)Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung.

§ 80
81
§ 82