paragraphen.online

  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 3 — Organisation der Berufsbildung (§§ 71 - 83)
  3. Kapitel 1 — Zuständige Stellen; zuständige Behörden (§§ 71 - 81)
  4. Abschnitt 3 — Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle (§§ 77 - 80)

§ 80 Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

§ 79
80
§ 81