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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 3 — Organisation der Berufsbildung (§§ 71 - 83)
  3. Kapitel 1 — Zuständige Stellen; zuständige Behörden (§§ 71 - 81)
  4. Abschnitt 1 — Bestimmung der zuständigen Stelle (§§ 71 - 75b)

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.

§ 75a
75b
§ 76