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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 3 — Organisation der Berufsbildung (§§ 71 - 83)
  3. Kapitel 1 — Zuständige Stellen; zuständige Behörden (§§ 71 - 81)
  4. Abschnitt 1 — Bestimmung der zuständigen Stelle (§§ 71 - 75b)

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 73
74
§ 75