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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 2 — Berufliche Fortbildung (§§ 53 - 57)
  4. Abschnitt 3 — Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen (§§ 55 - 57)

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 54
55
§ 56