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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 2 — Berufliche Fortbildung (§§ 53 - 57)
  4. Abschnitt 3 — Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen (§§ 55 - 57)

§ 56 Fortbildungsprüfungen

(1)Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.

(2)Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn

§ 55
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§ 57