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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 7 — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 102 - 106)

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.

§ 101
102
§ 103