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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 6 — Bußgeldvorschriften

§ 101 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

§ 100
101
§ 102