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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
  3. Unterabschnitt 3 — Ruhestand (§§ 50 - 59)

§ 50 Wartezeit

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 49
50
§ 51