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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
  3. Unterabschnitt 1 — Entlassung (§§ 30 - 43)

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

§ 35
36
§ 37