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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
  3. Unterabschnitt 1 — Entlassung (§§ 30 - 43)

§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 34
35
§ 36