§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
(1)Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
(2)Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.