§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1)Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
(2)Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.