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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 5 — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 - 59)
  3. Unterabschnitt 1 — Entlassung (§§ 30 - 43)

§ 31 Entlassung kraft Gesetzes

(1)Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

(2)Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 30
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§ 32