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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 12 — Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143)

§ 138 Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 137
138
§ 139