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  1. Bundesbeamtengesetz
  2. Abschnitt 11 — Umbildung von Körperschaften (§§ 134 - 137)

§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1)Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2)In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

§ 136
137
§ 138