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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)

§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung

(1)Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen

(2)Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

(3)Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind

§ 150
151
§ 152