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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)

§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1)Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

(2)Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

(3)Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4)Keiner Genehmigung bedürfen


Referenzierte Normen:
141517
§ 143
144
§ 145