§

  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 3 Reine Wohngebiete

(1)Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden

(4)Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.


Referenzierte Normen:
1111313a1415247
§ 2
3
§ 4