§ 3 Reine Wohngebiete
(1)Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2)Zulässig sind
(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden
(4)Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.