§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
(1)Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2)Zulässig sind
(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden