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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Erster Abschnitt — Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15)

§ 4 Allgemeine Wohngebiete

(1)Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2)Zulässig sind

(3)Ausnahmsweise können zugelassen werden


Referenzierte Normen:
13111313a1415
§ 3
4
§ 4a