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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Fünfter Abschnitt — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 25 - 27)

§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 25c
25d
§ 25e