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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Fünfter Abschnitt — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 25 - 27)

§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung

Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 25b
25c
§ 25d