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  1. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
  2. Fünfter Abschnitt — Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 25 - 27)

§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 25d
25e
§ 25f