§

  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 2 — Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26h)

§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung

(1)Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

(2)Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.

§ 26g
26h
§ 27