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  1. Börsengesetz
  2. Abschnitt 2 — Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung (§§ 23 - 26g)

§ 26g Übermittlung von Daten

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

§ 26f
26g
§ 27