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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 29)
  3. Abschnitt 3 — Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen (§§ 7 - 15)
  4. Unterabschnitt 1 — Ausgehende Ersuchen (§§ 7 - 12)

§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland

Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Berechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.

§ 11
12
§ 13