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  1. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
  2. Kapitel 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 29)
  3. Abschnitt 3 — Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen (§§ 7 - 15)
  4. Unterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen (§§ 13 - 15)

§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 14
15
§ 16