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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Fünfter Abschnitt — Sicherung (§§ 41 - 44b)

§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept

Das integrierte Sicherungs-und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates.Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.

§ 40c
41
§ 42