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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Fünfter Abschnitt — Sicherung (§§ 41 - 44b)

§ 42 Schutzziele

Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind die Verhinderung

§ 41
42
§ 43