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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2d)

§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung

Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze:

§ 2c
2d
§ 3