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Gliederung
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
(§§
1
-
2d
)
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
Vorherige
1
§ 2