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  1. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
  2. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2d)

§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist,

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§ 2