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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 8 — Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c)

§ 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling

(1)Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(2)Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend.

§ 73b
73c
§ 74