§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 8 — Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c)

§ 72 Erlöschen

(1)Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2)Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

§ 71a
72
§ 73