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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 8 — Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung (§§ 72 - 73c)

§ 72 Erlöschen

(1)Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder

2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2)Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

§ 71a
72
§ 73