§

  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 5 — Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)

§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich mit.

§ 53
54
§ 55