§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(1)Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
(3)§ 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.