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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 5 — Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)

§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

(1)Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2)In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3)§ 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

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53
§ 54