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  1. Abgabenordnung
  2. Fünfter Teil — Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)
  3. Erster Abschnitt — Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)
  4. 2. Unterabschnitt — Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227)

§ 227 Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

§ 226
227
§ 228